Kein Spruch des OVG NRW zum Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Lasten bei Taxis

Auch im Taxiverkehr haben die Unternehmer Anspruch auf kostendeckende Tarife plus eine angemessene Gewinnspanne – zur „Erhaltung der Leistungsfähigkeit und Leistungswilligkeit“, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen jetzt festgestellt hat.

Wird vermehrt mit Kreditkarte bezahlt, muss die Genehmigungsbehörde bei der Tarifbildung die entsprechenden Zusatzkosten mitbedenken. Dabei könne sie durchaus zum Schluss kommen, dass ein solcher Service in einer Stadt wie Düsseldorf im öffentlichen Verkehrsinteresse als selbstverständlich anzusehen sei.
Hilfsweise wandten die Taxiunternehmer ein: Wenn sie die Kartenprovisionen nicht pauschaliert auf die Fahrgäste überwälzen dürften, müsse die öffentliche Hand ihnen den Einnahmeausfall ersetzen.

 

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