Eigene Genehmigung bei „Einzelplatzverkauf“ erforderlich – Eingegrenzte Personengruppen, gleichartige Ziele legen Anwendung von § 43 PBefG nahe

Wer Flughafen- oder Messetransfers organisiert und die Sitzplätze einzeln „verkauft“, benötigt grundsätzlich eine Genehmigung nach PBefG.

Dies gilt auch, wenn er die Fahrzeuge nicht selbst betreibt, sondern im Ganzen bei konzessionierten Verkehrsunternehmen anmietet, wie das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart festgestellt hat. Weil die Dienstleistung sich an eine eingegrenzte Personengruppe richtet und immer wieder gleichartige Ziele angesteuert werden, sei sie am ehesten mit einem Sonderlinienverkehr nach § 43 zu vergleichen, urteilte das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und die baden-württembergische Verwaltungspraxis.

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