Nun auch Urteil des VG Augsburg: Kein Anspruch auf AV-Erlass

Weder das PBefG noch die 1370/07 begründen einen Anspruch auf Erlass einer Allgemeinen Vorschrift. Hörmann hat den AVV-Kooperationsvertrag nicht gekündigt, kann daher grundsätzlich keinen eigenwirtschaftlichen Verkehr anbieten, meint das Augsburger Verwaltungsgericht. Die von dem Busunternehmen mit Roling’scher Unterstützung formulierten Stufenanträge wurden allesamt abgelehnt.

Will ein ÖPNV-Aufgabenträger Zuschüsse für eine bessere Bedienungsqualität gewähren, liegt

es in seinem Ermessen, ob er dafür das Mittel der Allgemeinen Vorschrift (AV) nutzt, oder aber

einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) ausschreibt.

Ein Verkehrsunternehmen hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde

eine AV erlässt (und damit eigenwirtschaftliche Verkehre ermöglicht). Das hat das Verwaltungsgericht

Augsburg (VG Augsburg) am 24. März in einem Musterprozess entschieden.

Will ein ÖPNV-Aufgabenträger Zuschüsse für eine bessere Bedienungsqualität gewähren, liegt es in seinem Ermessen, ob er dafür das Mittel der Allgemeinen Vorschrift (AV) nutzt, oder aber einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) ausschreibt. Ein Verkehrsunternehmen hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde eine AV erlässt (und damit eigenwirtschaftliche Verkehre ermöglicht). Das hat das Verwaltungsgericht Augsburg (VG Augsburg) am 24. März in einem Musterprozess entschieden.

Das VG Augsburg kommt damit zum selben Ergebnis wie das VG Münster (Extrablatt ÖPNV aktuell 43a/15). Auch wird insofern die Rechtsauffassung der Bundesländer bestätigt

 

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