Kein Vorrang eigenwirtschaftlicher Anträge bei Zuschussbedarf

Ein Busunternehmen, das zur Durchführung des Verkehrs auf gemeinwirtschaftliche Zahlungen von Aufgabenträgern oder Verbund angewiesen ist, hat keinen Anspruch auf eine eigenwirtschaftliche Genehmigung. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 24. Oktober 2013 entschieden und damit den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof korrigiert. Das auf Basis des alten PBefG und der alten EU-Verordnung 1191/69 ergangene Urteil könnte dazu beitragen, offene Fragen der PBefG-Novelle zu klären.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am vergangenen Donnerstag im Genehmigungsstreit um die MVV-216 Faistenhaar – Höhenkirchen-Siegertsbrunn – Neuperlach-Süd verhandelt. „Wegen grundsätzlicher Bedeutung“ hatten die Leipziger Richter nachträglich Revision zugelassen (ÖPNV aktuell 8/13).
Dabei standen sich Altunternehmen Weinberger aus Aying und die Regierung von Oberbayern als Genehmigungsbehörde gegenüber.
Insgesamt vier Parteien waren beigeladen: Als Ausschreibungsgewinner haben DB Oberbayernbus (RVO) und Geldhauser zunächst für 2008/09 bis 2011 und dann erneut bis 2018 gemeinwirtschaftliche Genehmigungen nach § 13a PBefG alter Fassung erhalten.
Auch der Landkreis München sowie der Münchner Verkehrsverbund (MVV) waren in das Verfahren einbezogen.
Im Ergebnis änderten die Leipziger Bundesrichter das für den Altunternehmer günstige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) ab. Damit wurden die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) München sowie der Genehmigungsbehörde wieder in Kraft gesetzt.
Mit der Urteilsbegründung ist nach Auskunft der BVerwG-Pressestelle in sechs bis acht Wochen zu rechnen. Mit Spannung wird erwartet, ob der Senat darin Hinweise zur heutigen Rechtslage gibt. Im verhandelten Fall war die EU-Verordnung 1370/07 bereits erlassen, aber noch nicht in Kraft.

Mehr zu dem Thema finden Abonnenten von <link abo einzelabo.html external-link external link in new>ÖPNV aktuell in Ausgabe 86/13.

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