Kein Busführerschein für Raubmörder.

Auch Straftaten ohne Bezug zum Straßenverkehr können der Erteilung eines Busführerscheines entgegenstehen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Gießen die Klage eines Raubmörders und Diebes abgewiesen und die Bedenken der Führerscheinstelle bestätigt. Die Fahrerlaubnisverordnung verlange von einem Busfahrer nicht nur eine sichere Fahrweise, sondern auch die Gewähr für einen korrekten Umgang mit den Fahrgästen und ihrem Eigentum. Daher könnten sich Eignungsbedenken auch aus Vermögensdelikten und anderen Straftaten ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung ergeben.

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