EU-Fahrgastrechteverordnung 1371/07: OVG Münster verpflichtet DB zu aktiver Information bei Störungen
Auf allen Bahnhöfen und Stationen müssen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ informiert werden. Hinweise auf eine Hotline genügen nicht.
Mit diesem Spruch hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen das Eisenbahnbundesamt (EBA) sowie die Vorinstanz bestätigt. Allerdings ist Revision zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen.
Für die Münsteraner Richter ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 der EU-Fahrgastrechte-Verordnung 1371/07, dass die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ sind. Dafür müsse sogar gegebenenfalls investiert werden. Ein allgemeiner Hinweis, wo die Informationen bereitgestellt sind, genüge nicht. Nun bleibt abzuwarten, ob die Bundesrichter in Leipzig zu einem ähnlichen Ergebnis kommen wie ihre Kollegen in Münster und Köln.