BDO: Gutachten Allgemeine Vorschrift

Auch in Verkehrsverbünden greift der gesetzliche Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre. Deswegen haben Antragsteller einen Anspruch darauf, dass der Aufgabenträger zum Ausgleich verbundbedingter Lasten eine Allgemeine Vorschrift erlässt. Unterbleibt dies, ist ein Haustarif genehmigungsfähig, sofern das Verkehrsunternehmen sich bereit erklärt, mit Vorliegen einer Allgemeinen Vorschrift den Verbundtarif anzuwenden.

 

Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Rechtsanwalts Winrich Ipsen. Als Ministerialrat im Bundesverkehrsministerium (BMVBS) war er maßgeblich an den Anpassungen des deutschen PBefG an die EU-Verordnung 1370/07 und ihre Vorgängerregelung 1191/69 beteiligt.
Der BDO hat das Gutachten in Auftrag gegeben, weil nach seiner Beobachtung immer häufiger einzelne Aufgabenträger, aber auch Verbund-Zweckverbände das Instrument der Allgemeinen Vorschrift gezielt verweigern. Damit sollten eigenwirtschaftliche Anträge verhindert und den Aufgabenträgern die Initiative zur Verkehrsgestaltung gesichert werden, mutmaßt die Mittelstandslobby.
Im Gutachten ausdrücklich benannt wird der „Verkehrverbund Rhein-Main“. Im BDO-Umfeld kursieren zudem die Namen ZVBN, die Münsterlandkreise oder der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN).
Ipsen kommt zu dem Ergebnis, dass ein vorgegebener Verbundtarif angewendet werden muss, weil er wesentlich zum Status quo der Verkehrsbedienung gehört. Dieses Merkmal darf die Genehmigungsbehörde also voraussetzen – es sei denn, der Aufgabenträger hat es abgelehnt, eine allgemeine Vorschrift zu erlassen.

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